Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)
vom
22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108)
Inhalt:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Helfer
§ 3 Soziale Sicherung
§ 4 Mitwirkung
§ 5 Beirat
§ 6 Berlin-Klausel
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks
und seiner Helfer.
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt
mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers
des Innern. Es hat folgende Aufgaben:
- technische Hilfe
im Zivilschutz,
- technische Hilfe
im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes,
- technische Hilfe
bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen
größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen
Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
(3) Zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und
Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften
bestimmt.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Helfer
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig
zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen
Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten
in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert
Stunden im Jahr nicht überschreiten.
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet
ist.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im
einzelnen zu regeln.
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Soziale Sicherung
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen
Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und
in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen
Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die
Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie
ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung
sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im
Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte
und Richter entsprechend.
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich
ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit
sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als
zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei
Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist
auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den
Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2
gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und
der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes
im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten
Verdienstausfall eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann
Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen
1 und 2 festlegen.
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe
sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten,
sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen
Hilfswerk erhalten hätten.
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung
des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche
des Geschädigten gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes
auf diesen über.
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse
zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den
Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen,
finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften
des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43
a Abs. 1 bis 4, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige
und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung
von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4
des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter
sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
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§ 4 Mitwirkung
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks
mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen
des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuß
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor
des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger
Helfer einrichten.
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung
dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen
Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze,
Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.
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§ 5 Beirat
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Helfervereinigung
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten
des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erläßt
eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
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§ 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk
mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
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