
| Dabeisein und Mitmachen |
![]() |
![]() |
Fragen und Antworten Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechten und Pflichten habe ich? Antworten auf diese Fragen und viel Wissenswertes mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier. |
| x | |
| Wann kann ich in das THW aufgenommen werden? | |
| in das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich | |
| + das 17. Lebensjahr vollendet habe und | |
| + noch nicht 60 Jahre alt bin, | |
| + die erforderliche Tauglichkeit besitze, | |
| + meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, | |
| + für den Dienst im THW zur Verfügung stehe, | |
| + nicht von einer anderen Katastrophenshutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin, | |
| + mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne, | |
| + nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, | |
| + nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin. | |
| Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm. | |
| x | |
| Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung? | |
| Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. | |
| Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie. | |
| x | |
| ihre Ausbildung liegt uns am Herzen! | |
| Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort des OV Hof. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung. | |
| x | |
| Ein paar Worte zu Ihren Pflichten! | |
| Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. | |
| Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie | |
| + sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, | |
| + regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, | |
| + die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, | |
| + den dienstlichen Weisungen nachkommen, | |
| + die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen, | |
| + die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken verwenden, | |
| + sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, | |
| + jede Veränderung in Ihren persönlichen Angaben (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen. | |
| x | |
| Und was passiert bei Pflichverstößen? | |
| Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen usw., können gem §24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Orndungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden. | |
| Daneben können Dienstpflichtverletzungen zusätzlich mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden, die im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung stehen. | |
| x | |
| Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden? | |
| Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn | |
| + Sie der Wehrpflicht unterliegen, | |
| + die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist, | |
| + noch keine Einberufungoder Vorankündigung für die Einberufung durch das Kreiswehrersatzamt vorliegt, | |
| + Sie nocht nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen), | |
| + Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen, | |
| + aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist, | |
| + bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht. | |
| x | |
| Allgemeines zum Technischen Hilfswerk... | |
| Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW. | |
| Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es hat folgende Aufgaben: | |
| 1. Technische Hilfe im Zivilschutz | |
| 2. Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland | |
| 3. Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst. | |
| x | |
| ... und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz. | |
| Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S. 726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I §1756). | |
| x | |
| Interesse? Dann kommen Sie doch gleich direkt persönlich bei uns vorbei! | |
| Ansprechpartner: Herr Axel Neumeyer, Ortsbeauftragter | |
| (Bürozeiten jeweils Dienstag von 19.30 Uhr bis 22.00 Uhr oder nach Vereinbarung) | |